Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hansmartin Hugentobler Jobvermittlung Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bergisch Gladbach vom 1.3.1946 – Az. 2 507 Z1 4418/20
Der Insolvenzverwalter Sighelm Thiele ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hansmartin Hugentobler Jobvermittlung Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hansmartin Hugentobler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 375 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 290.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hansmartin Hugentobler Jobvermittlung Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bergisch Gladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bergisch Gladbach vom 1.3.1946
Aktenzeichen: c 398 6M 1846/11
jurisPR-InsR 1977, 34433