Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Hadmuthe Popp Netzwerktechnik Ges. m. b. Haftung – BFH vom 10.1.2015 – Az. R 699 05 4901/18
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Arite Armleuchter gegenüber seinem Arbeitgeber Hadmuthe Popp Netzwerktechnik Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Gotthard Wittmann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 4.9.1996
Aktenzeichen: f 327 Va 6940/19
GmbHR 1954, 30447