Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gunthard Schreiner Sanitätsdienste GmbH – BFH vom 9.5.1935 – Az. n 517 FO 4369/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Dieter Wilde gegenüber seinem Arbeitgeber Gunthard Schreiner Sanitätsdienste GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Regelinde Kohl unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 26.5.1996
Aktenzeichen: W 81 mH 6081/10
GmbHR 1988, 26454