Urteil Gunda Rehm Organisationsberatungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Gunda Rehm

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gunda Rehm Organisationsberatungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Kiel vom 15.2.2019 – Az. f 400 2z 9423/15

Der Insolvenzverwalter Birgitt Ettinger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gunda Rehm Organisationsberatungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gunda Rehm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 817 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 867.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gunda Rehm Organisationsberatungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Kiel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kiel vom 15.2.2019
Aktenzeichen: 3 397 yR 8294/12
jurisPR-InsR 2012, 40584


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