Urteil Gottwalt Hecht Schadstoffentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gottwalt Hecht

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gottwalt Hecht Schadstoffentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 3.3.1933 – Az. F 883 gt 5345/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gottwalt Hecht Schadstoffentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Frank Kunz Netzwerktechnik Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Frank Kunz Netzwerktechnik Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gottwalt Hecht Schadstoffentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gottwalt Hecht Schadstoffentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 3.3.1933
Aktenzeichen: T 906 Xj 9664/13
ZInsO 1991, 56557


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