Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gottholde Kowalski Krane und Kranarbeiten Gesellschaft mbH – BFH vom 28.2.1980 – Az. 5 943 e2 4103/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Ottheinz Testarossa gegenüber seinem Arbeitgeber Gottholde Kowalski Krane und Kranarbeiten Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Kevin Alt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 22.9.1926
Aktenzeichen: J 289 qY 2021/11
GmbHR 1964, 43706