Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Golo Gebhardt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.11.1923 – Az. 1 768 r3 2957/12
Der Geschäftsführer Golo Gebhardt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 67 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Golo Gebhardt, der zusammen mit seinem Bruder Humbert König Gesellschafter der Golo Gebhardt Lohnunternehmen Gesellschaft mbH ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 22.3.1984
Aktenzeichen: 3 608 D7 4349/15
StuB 1959 , 22712