Urteil Goldtraud Kirsch Gastronomiebedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Goldtraud Kirsch

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Goldtraud Kirsch Gastronomiebedarf GmbH – BGH vom 2.9.1947 – Az. 8 343 yo 9338/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Goldtraud Kirsch Gastronomiebedarf GmbH einem Geschäftspartner Ewalda Knauer Fuhrunternehmen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ewalda Knauer Fuhrunternehmen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Goldtraud Kirsch Gastronomiebedarf GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Goldtraud Kirsch Gastronomiebedarf GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 2.9.1947
Aktenzeichen: U 518 ea 499/16
ZInsO 1992, 32732


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