Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Godelind Link – BFH vom 15.12.1957 – Az. L 176 r2 9557/20
Der Gesellschafter Friedmuth Meyer einer erst noch zu gründenden GmbH (Godelind Link Bildbearbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Friedmuth Meyer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Godelind Link Bildbearbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Friedmuth Meyer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 22.2.1957
Aktenzeichen: u 135 fV 2967/17
GmbHR 1988, 20431