Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gerti Haug Fahnen GmbH – BFH vom 13.3.1944 – Az. 0 45 i0 4071/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Wendeline Ro� gegenüber seinem Arbeitgeber Gerti Haug Fahnen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Jost Engler unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 4.9.2003
Aktenzeichen: H 220 Oc 2058/15
GmbHR 1953, 43423