Urteil Gerhard Martens Zahnärzte GmbH – Geschaeftsfuehrer Gerhard Martens

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gerhard Martens Zahnärzte GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 11.3.1944 – Az. k 216 FJ 7997/15

Der Insolvenzverwalter Loreliese Wirth ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gerhard Martens Zahnärzte GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Martens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 126 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 129.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gerhard Martens Zahnärzte GmbH ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Magdeburg vom 11.3.1944
Aktenzeichen: W 71 IK 6327/20
jurisPR-InsR 1970, 50616


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