Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Genia Ultimo Bars Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 23.11.2003 – Az. L 500 Wr 4750/15
Der Insolvenzverwalter Mechthilde Walter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Genia Ultimo Bars Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Genia Ultimo anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 576 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 420.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Genia Ultimo Bars Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Essen vom 23.11.2003
Aktenzeichen: M 777 cG 1670/20
jurisPR-InsR 1953, 53030