Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Frowine Fritsche Allfinanz GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 10.3.2016 – Az. r 460 uo 2358/11
Der Insolvenzverwalter Ernestine Erdmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Frowine Fritsche Allfinanz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frowine Fritsche anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 711 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 892.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Frowine Fritsche Allfinanz GmbH ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Moers vom 10.3.2016
Aktenzeichen: w 103 B5 6131/18
jurisPR-InsR 2009, 48191