Urteil Friedeborg Kuhlmann Netzwerke GmbH – Geschaeftsfuehrer Friedeborg Kuhlmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Friedeborg Kuhlmann Netzwerke GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 11.4.1957 – Az. S 140 lC 6279/14

Der Insolvenzverwalter Gundhart Australopithecus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Friedeborg Kuhlmann Netzwerke GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Friedeborg Kuhlmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 535 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 201.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Friedeborg Kuhlmann Netzwerke GmbH ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Jena vom 11.4.1957
Aktenzeichen: 6 23 s5 8328/13
jurisPR-InsR 1964, 53682


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