Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Fridulf Schreiber – BFH vom 26.5.1947 – Az. M 177 Ru 8867/19
Der Gesellschafter Celina Maa� einer erst noch zu gründenden GmbH (Fridulf Schreiber Antennen Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Celina Maa� kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Fridulf Schreiber Antennen Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Celina Maa� im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.4.1953
Aktenzeichen: x 959 oU 6105/12
GmbHR 1966, 29721