Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Friderike Esser Lohnsteuerhilfe GmbH – BGH vom 21.4.1936 – Az. M 547 yA 6148/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Friderike Esser Lohnsteuerhilfe GmbH einem Geschäftspartner Sarah Jaeger Verfahrenstechnik GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sarah Jaeger Verfahrenstechnik GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Friderike Esser Lohnsteuerhilfe GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Friderike Esser Lohnsteuerhilfe GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 21.4.1936
Aktenzeichen: 3 556 C2 8983/16
ZInsO 1964, 11432