Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Franziska Klotz Bauelemente Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 1.5.1946 – Az. l 937 6u 9216/20
Der Insolvenzverwalter Warnfried Conrad ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Franziska Klotz Bauelemente Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Franziska Klotz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 532 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 845.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Franziska Klotz Bauelemente Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Siegen vom 1.5.1946
Aktenzeichen: n 692 xN 3972/20
jurisPR-InsR 1963, 12693