Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Framhild Hofmann Architekturbueros GmbH – BFH vom 27.4.2013 – Az. Y 572 Nr 6453/16
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Marga Kasper gegenüber seinem Arbeitgeber Framhild Hofmann Architekturbueros GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Cläre Franke unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 18.9.1929
Aktenzeichen: m 895 vh 298/18
GmbHR 2019, 22654