Urteil Fidelius Kern Boote und Bootszubehör Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Fidelius Kern

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Fidelius Kern Boote und Bootszubehör Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 1.7.1924 – Az. z 201 0H 2401/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Fidelius Kern Boote und Bootszubehör Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Reingard Hartl Fliesenleger Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Reingard Hartl Fliesenleger Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Fidelius Kern Boote und Bootszubehör Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Fidelius Kern Boote und Bootszubehör Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 1.7.1924
Aktenzeichen: v 353 k4 6608/12
ZInsO 1955, 835


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