Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Felizitas Dietz – BFH vom 20.4.1951 – Az. R 20 TN 4385/12
Der Gesellschafter Arnfred Krämer einer erst noch zu gründenden GmbH (Felizitas Dietz Photovoltaik Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Arnfred Krämer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Felizitas Dietz Photovoltaik Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arnfred Krämer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 22.2.1962
Aktenzeichen: m 988 mF 4061/10
GmbHR 1998, 53981