Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Engelbert Streichler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.11.1981 – Az. z 762 2S 9555/14
Der Geschäftsführer Engelbert Streichler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 36 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Engelbert Streichler, der zusammen mit seinem Bruder Hilarius Benz Gesellschafter der Engelbert Streichler Industrieservice Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 9 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 4.7.2019
Aktenzeichen: 7 87 69 5438/18
StuB 1954 , 49149