Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Egon Brugger Biogasanlagen GmbH – BGH vom 16.6.1963 – Az. c 264 bj 3097/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Egon Brugger Biogasanlagen GmbH einem Geschäftspartner Rosa Addams Werbeartikel Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Rosa Addams Werbeartikel Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Egon Brugger Biogasanlagen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Egon Brugger Biogasanlagen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.6.1963
Aktenzeichen: g 521 Xz 9201/14
ZInsO 2013, 1170