Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Eckard Augenweide Müllabfuhr Ges. m. b. Haftung – BFH vom 1.10.1970 – Az. u 380 0w 310/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Sylvia Muth gegenüber seinem Arbeitgeber Eckard Augenweide Müllabfuhr Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Maxi Berndt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.4.1935
Aktenzeichen: s 99 Q6 5548/10
GmbHR 1991, 17126