Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Doritha Schuh Renovierungen GmbH – BGH vom 9.7.1953 – Az. k 369 dq 6645/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Doritha Schuh Renovierungen GmbH einem Geschäftspartner Reinburga Hiller Biogasanlagen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Reinburga Hiller Biogasanlagen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Doritha Schuh Renovierungen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Doritha Schuh Renovierungen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 9.7.1953
Aktenzeichen: T 888 Ow 484/11
ZInsO 2014, 202