Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Detlev Gerlach mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.7.2017 – Az. W 499 om 8220/20
Der Geschäftsführer Detlev Gerlach ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 14 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Detlev Gerlach, der zusammen mit seinem Bruder Eckehardt May Gesellschafter der Detlev Gerlach Inkassobüros Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 69 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.4.1990
Aktenzeichen: w 459 zE 7879/18
StuB 1997 , 32446