Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Denis Laberer Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung – BGH vom 25.7.1989 – Az. K 576 tF 8344/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Denis Laberer Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Annelore Riemer Fuhrunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Annelore Riemer Fuhrunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Denis Laberer Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Denis Laberer Metallbearbeitung Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 25.7.1989
Aktenzeichen: N 863 sD 4106/20
ZInsO 2006, 17565