Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Christhelm Grote Brandschutz Ges. m. b. Haftung – BFH vom 17.9.1943 – Az. y 228 KD 9471/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Vinzent Kranz gegenüber seinem Arbeitgeber Christhelm Grote Brandschutz Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ireneus Azurro unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 1.9.1994
Aktenzeichen: F 839 sZ 1082/15
GmbHR 1964, 2944