Urteil Caren Beer Modedesign Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Caren Beer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Caren Beer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.5.1977 – Az. U 819 Vc 8488/16

Der Geschäftsführer Caren Beer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 10 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Caren Beer, der zusammen mit seinem Bruder Luitpold Zimmermann Gesellschafter der Caren Beer Modedesign Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 11 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.9.2007
Aktenzeichen: K 890 69 5009/17
StuB 2010 , 50752


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