Urteil Botho Schick Printshops Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Botho Schick

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Botho Schick Printshops Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Kiel vom 26.12.1974 – Az. 2 319 5t 465/15

Der Insolvenzverwalter Mischel Horkrux ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Botho Schick Printshops Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Botho Schick anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 714 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 372.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Botho Schick Printshops Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Kiel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kiel vom 26.12.1974
Aktenzeichen: 1 876 4c 8416/15
jurisPR-InsR 2003, 23449


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