Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bonifaz Roth mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.9.1947 – Az. C 851 3Q 6874/17
Der Geschäftsführer Bonifaz Roth ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 65 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bonifaz Roth, der zusammen mit seinem Bruder Heilwig Augustin Gesellschafter der Bonifaz Roth Marketing Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 31 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 5.1.1984
Aktenzeichen: Y 905 TG 1633/19
StuB 1999 , 1370