Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Birk Schulte Spielhallen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 5.1.1933 – Az. w 627 qZ 6300/17
Der Insolvenzverwalter Anja Kühne ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Birk Schulte Spielhallen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Birk Schulte anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 193 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 139.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Birk Schulte Spielhallen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erlangen vom 5.1.1933
Aktenzeichen: r 13 Uv 8137/14
jurisPR-InsR 2014, 16288