Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Biggy Schäfli Kraftstoffe Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 17.1.2015 – Az. P 384 pI 6404/15
Der Insolvenzverwalter Achim Wessel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Biggy Schäfli Kraftstoffe Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Biggy Schäfli anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 765 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 896.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Biggy Schäfli Kraftstoffe Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Hamburg vom 17.1.2015
Aktenzeichen: t 468 M4 3233/20
jurisPR-InsR 1984, 57797