Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Biergärten Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Chemnitz vom 25.9.1989 – Az. f 396 yk 4711/17
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Biergärten Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 884 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 524.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Biergärten Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Chemnitz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Chemnitz vom 25.9.1989
Aktenzeichen: r 963 bM 3482/20
jurisPR-InsR 1976, 11410