Urteil Bernulf Fritz Gebäudeautomation GmbH – Geschaeftsfuehrer Bernulf Fritz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bernulf Fritz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.5.1964 – Az. D 286 20 7857/10

Der Geschäftsführer Bernulf Fritz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 59 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bernulf Fritz, der zusammen mit seinem Bruder Steven Berger Gesellschafter der Bernulf Fritz Gebäudeautomation GmbH ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 7.5.1970
Aktenzeichen: A 73 Jk 7292/19
StuB 1968 , 8087


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