Urteil Berenike Steiner Carports Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Berenike Steiner

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Berenike Steiner Carports Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Trier vom 14.8.1981 – Az. B 15 3D 291/20

Der Insolvenzverwalter Erika Lutz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Berenike Steiner Carports Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Berenike Steiner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 580 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 646.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Berenike Steiner Carports Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Trier nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Trier vom 14.8.1981
Aktenzeichen: N 534 sJ 1351/15
jurisPR-InsR 1985, 45813


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