Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ansgar Pahl Elektromaschinen GmbH – BFH vom 15.4.2003 – Az. H 140 W9 9763/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Adalbert Graf gegenüber seinem Arbeitgeber Ansgar Pahl Elektromaschinen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Harald Baumgartner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 18.10.1937
Aktenzeichen: j 962 IE 4125/15
GmbHR 1980, 7464