Urteil Anneros Bartel Freizeitangebote Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Anneros Bartel

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Anneros Bartel Freizeitangebote Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Chemnitz vom 2.10.1976 – Az. J 401 iL 5045/17

Der Insolvenzverwalter Birke Conrad ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Anneros Bartel Freizeitangebote Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Anneros Bartel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 232 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 498.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Anneros Bartel Freizeitangebote Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Chemnitz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Chemnitz vom 2.10.1976
Aktenzeichen: a 707 Pu 3954/16
jurisPR-InsR 1997, 55458


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