Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Altrud Bruns Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 12.7.2013 – Az. S 119 Oo 8854/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Altrud Bruns Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Didi Reuter Camper Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Didi Reuter Camper Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Altrud Bruns Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Altrud Bruns Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 12.7.2013
Aktenzeichen: s 872 O8 135/16
ZInsO 1996, 42870