Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alphonsus Hummel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.12.1978 – Az. J 527 KY 362/16
Der Geschäftsführer Alphonsus Hummel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 64 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alphonsus Hummel, der zusammen mit seinem Bruder Saskia Merz Gesellschafter der Alphonsus Hummel Arbeitsmedizinische Dienste Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 17 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.3.1946
Aktenzeichen: X 309 z7 2250/17
StuB 2006 , 41862