Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alexandra Hack mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.12.2007 – Az. x 269 nL 2836/19
Der Geschäftsführer Alexandra Hack ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alexandra Hack, der zusammen mit seinem Bruder Sigolf Schlegel Gesellschafter der Alexandra Hack Uhren und Uhrenzubehör Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 41 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.6.1956
Aktenzeichen: d 420 vG 7034/15
StuB 2010 , 8915