Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Adolph John Friseure Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 17.1.1981 – Az. 4 966 Wz 4465/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Frohmut Jost gegenüber seinem Arbeitgeber Adolph John Friseure Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Maximiliane Krause unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 14.1.1958
Aktenzeichen: G 432 ds 2406/13
GmbHR 1976, 7043