Dieser Artikel behandelt den Ausführungsort von Bauarbeiten. Weitere Bedeutungen von Baustelle unter Baustelle (Begriffsklärung).
Baustelle im Hochbau
Eine Baustelle (in der Fachliteratur wird sie auch als âÂÂArbeitsstelleâ bezeichnet) ist ein Ort, auf dem ein Bauwerk errichtet, umgebaut oder abgerissen wird.[1] Sie besteht aus den Flächen für das Bauwerk und den bauzeitlich genutzten Flächen der Baustelleneinrichtung, zusammen Baufeld genannt. Hinzu kommen die MaÃÂnahmen für die Baustellen-Umfahrung aller fahrenden Verkehrsteilnehmer bzw. für die Baustellen-Umgehung des FuÃÂverkehrs.
Inhaltsverzeichnis
1 Wesen
2 Arbeitsstellen an StraÃÂen
3 Bahnbaustelle
4 Leitungsbaustelle
5 Verkehrssicherung im StraÃÂenbereich
6 Gesetzliche Regelungen
7 Verkehrssicherheit gewährleisten
8 Zuständigkeiten für die ordnungsgemäÃÂe Absicherung
9 Volksmund
10 Normen und Standards
11 Siehe auch
12 Literatur
13 Weblinks
14 Einzelnachweise
Wesen
Da es sich bei Bauwerken in der Regel um Immobilien handelt, werden sie üblicherweise nicht (wie bewegliche Sachen) in einem Werk produziert und dann an den vorgesehenen Standort transportiert, sondern vor Ort erstellt (oder zumindest montiert) und dieser Ort für die Dauer des Bauens Baustelle genannt, d. h. die Baustelle befindet sich am Standort des späteren Bauwerks bzw. der Umbau- oder AbriÃÂmaÃÂnahme. Im Sinne der Baubetriebslehre ist die Baustelle daher eine vorübergehende und spezifisch vom Auftraggeber vorgegebene Produktionsstätte, auf der mit Hilfe von Produktionsfaktoren wie Arbeitskräfte, Maschinen und Baustoffe ein Bauvorhaben durchgeführt wird. Je nach Bauverfahren kommen dort Maschinentechnik und manuelle Handwerksarbeit in unterschiedlichem MaÃÂe zum Einsatz. Baustellen bergen für die dort beschäftigen Personen besondere Gefahren, sodass hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Darüber hinaus sind alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einem besonderen MaÃÂe gefährdet, wenn die Baustelleneinrichtungen nicht sachgerecht durchgeführt wurden.
Baustellen mit groÃÂer räumlicher Ausdehnung, so genannte GroÃÂbaustellen, können in mehrere Bauabschnitte bzw. Baulose eingeteilt sein. Differenziert werden Baustellen auch nach Art der Bauausführungen als Baustellen z. B. in StraÃÂen- und Wegebau, StraÃÂeninstandsetzung, Hochbau und Tiefbau.
Arbeitsstellen an StraÃÂen
â Hauptartikel: Arbeitsstelle (StraÃÂe) und Autobahnbaustelle
Baustelle Kölner Dom (1856)
GroÃÂbaustelle Palaisquartier
Umbau Privathaus
Man unterscheidet zwischen festen (ortsgebundenen) Arbeitsstellen und beweglichen (ortsungebundenen) Arbeitsstellen, die auch Wanderbaustellen genannt werden, sowie nach der Dauer, zwischen Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) und Arbeitsstellen längerer Dauer (Dauerbaustellen).
Zu den Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die in der baufreien Zeit geräumt werden, gehören z. B.
Nachtbaustellen, wenn die Bautätigkeit in den Nachtstunden erfolgt (i. d. R. vom abendlichen bis zum morgendlichen Berufsverkehr),
bewegliche Arbeitsstellen, z. B. StraÃÂenunterhalt, Mäharbeiten oder Baumpflegearbeiten.
Arbeitsstellen längerer Dauer (Dauerbaustellen) unterscheiden sich nach der täglichen Arbeitszeit:
Auf einer âÂÂBaustelle24â wird rund um die Uhr gearbeitet, was unter anderem Investitionen in ausreichende Beleuchtung erfordert.
Auf einer Tageslichtbaustelle wird über den gesamten Zeitraum des Tages, in dem natürliches Sonnenlicht die Baustelle ausreichend beleuchtet, gearbeitet. Damit soll bei StraÃÂenbauprojekten gegenüber Baustellen mit statischer Arbeitszeit die Bauzeit bis Fertigstellung verkürzt werden.[2][3]
Baustellen, auf denen nur am Tage einschichtig gearbeitet wird.
Baustellen, oder auch Arbeitsstellen, die im Bereich von StraÃÂen stattfinden, benötigen eine sogenannte verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständigen Behörden nach ç 45 der StVO. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in der Regel in Verbindung mit einem Verkehrszeichenplan zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO ohne Anordnung sind nicht zulässig (Ausnahmen sind Notfälle, in denen sofortige Absicherung im Zuge des Notstandsrechtes zur Schadensabwehr notwendig ist); Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäàStVO kann vorliegen und somit kann es zur Verhängung einer GeldbuÃÂe und/oder zu âÂÂPunktenâ in Flensburg kommen (seit 1. Mai 2014 ohne Punkte). Auch das Abweichen von der verkehrsrechtlichen Anordnung oder ein nachweisbares Unterlassen der Kontrolle der Baustellensicherung (geregelt u. a. in ZTV SA) kann, besonders im Falle eines Unfalles (vor allem bei Personenschaden), zu strafrechtlichen Verfahren führen.
Bahnbaustelle
Eine Bahnbaustelle ist oft mit einer Langsamfahrstelle verbunden, auf der die Geschwindigkeitsbegrenzung des Zuges auf einen mit der Spitze nach unten gerichteten Dreieckschild anzeigt, auf welche Kilometer pro Stunde (in dekadischer Darstellung) begrenzt wird. Sie wird durch das Baustellenzeichen A für Anfang und E für Ende (für die Lokomotive oder den Triebkopf) begrenzt und endet in der Regel deutlich hinter der eigentlichen Baustelle.
Schienenbaustellen werden oft durch Stangen geerdeter Oberleitung durchgeführt, wenn an den Oberleitungen oder in der Nähe derselben (z. B. bei Brückenarbeiten) gearbeitet werden muss. In der Nachtpause (01:00âÂÂ04:00 Uhr) werden als Nachtbaustelle oft Schleif- oder SchweiÃÂarbeiten durchgeführt. Für andere Arbeiten wird mindestens Flutlicht benötigt. Arbeiten zum Austausch von Schotter oder zum Austausch der Bahnschwellen sind oft Tageslichtbaustellen.
Leitungsbaustelle
Besondere Verhältnisse liegen vor, wenn Bauarbeiten an Stromleitungen durchgeführt werden oder solche errichtet werden, weil die Arbeiten sich über groÃÂe Gebiete erstrecken können, die nicht abgezäunt werden können. Um den StraÃÂen- oder Schienenverkehr wegen derartiger Arbeiten möglichst nicht zu unterbrechen, werden bei Seilzugarbeiten Schleifgestelle (meist aus Holz) entlang von Verkehrswegen, über denen derartige Arbeiten durchgeführt werden, errichtet. Häufig finden Leitungsbaustellen in der Nachbarschaft von spannungsführenden Teilen statt, was besondere Vorsicht, auch wegen induzierter Ströme erfordert. So ist bei der Nachbeseilung von Freileitungsmasten die Seilzugmaschine isoliert aufzustellen und abzusichern. Es gibt auch Leitungsbaustellen mit Arbeiten unter Spannung.
Verkehrssicherung im StraÃÂenbereich
Baustellenabsicherung im StraÃÂenbereich
Eine Baustelle ist so abzusichern, dass keine Gefahren, Schäden und unzumutbare Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen. Dazu gehören eine Abgrenzung und eine angemessene Beleuchtung. Besteht für FuÃÂgänger eine Gefahr durch herabfallende Materialien, ist eine ÃÂberdachung des Gehwegs erforderlich. Für kleine Baustellen ist ein Bauzaun nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch gefordert werden. Bei GroÃÂbaustellen wird aufgrund der erforderlichen Baustellenlogistik und Zutrittskontrolle eine aufwendige Absicherung benötigt, was auch den Schutz der Baustelle selbst vor Diebstahl von Material und Geräten sowie Vandalismus beinhaltet. Gelegentlich geht sie auch mit einer Verlegung des FuÃÂwegs auf die andere StraÃÂenseite und Vollsperrung des eigenen FuÃÂwegs einher, dann sind jedoch Sicherheitswege wie Ampeln oder FuÃÂgängerübergänge einzurichten.
Bei Bahnbaustellen ist (vor allem bei Nachtbaustellen) eine Rottenwarnanlage in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) vorgeschrieben, bei Tageslichtbaustellen genügen Sicherungsposten bei vorhandenem Sicherungsfahrzeug, welche mit Presslufthorn die Rotte vor herannahenden Zügen warnen.
Baustellen sind auch in der Zeit, in der auf ihnen nicht gearbeitet wird über Absperrungen und Engstellensignalisierung und ausreichende Ausleuchtung so zu sichern, um einen Verkehrsunfall im Vorfeld zu vermeiden.
Gesetzliche Regelungen
Grundsätzlich gilt für die Verkehrssicherungspflicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): âÂÂWer [â¦] fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit [â¦] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.âÂÂ[4] Infolgedessen gibt es auch strafrechtlich keine Freiräume in der Verantwortung für die Verkehrssicherung im Zusammenhang mit Baustellen-Einrichtungen. Mit dem Inkrafttreten der Wiener StraÃÂenverkehrskonvention hat sich die Bundesrepublik Deutschland bereits 1979 dazu verpflichtet, u. a. âÂÂzu verbieten, dass auf Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen keine Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den FuÃÂgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen.âÂÂ[5]
Als vom Bundesverkehrsministerium eingeführte Rechtsverordnungen enthalten die StraÃÂenverkehrsordnung (Deutschland) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StraÃÂenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) neben der allgemeinen Verkehrsregelung auch Vorgaben, die auf die Baustellensicherung anzuwenden sind. Danach dürfen âÂÂBeschränkungen und Verbote des flieÃÂenden Verkehrs nurâ unter ganz bestimmten Kriterien vorgenommen werden.[6] Diese Regelung betrifft alle Verkehrsmittel. âÂÂDabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.âÂÂ[7]
Laut den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen (RSA) ist dem FuÃÂgängerverkehr âÂÂbesondere Sorgfalt zu widmen.âÂÂ[8] So darf âÂÂdie Sicherheit der FuÃÂgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege [â¦]. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von ÃÂberquerungshilfen (z. B. FuÃÂgängerübergang) zu prüfen und ggf. anzuordnen.âÂÂ[9]
Darüber hinaus trat im Frühjahr 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft, in dem auch die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr geregelt ist.[10] 2008 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das ÃÂbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit gleicher Zielsetzung.[11] Aufgrund dieser Gesetzeslage ist auch in Baustellenbereichen eine durchgängig barrierefreie Mobilität sicherzustellen.
Diesen Ansprüchen genügen die Baustelleneinrichtungen in der Praxis häufig nicht, auch sind die Ausführungsvorschriften[12] an die aktuellen Qualitätsstandards bisher noch nicht bei allen Anforderungen angepasst worden.[13]
Verkehrssicherheit gewährleisten
Zeichen 123: âÂÂBaustelleâÂÂ; Verkehrszeichen der StraÃÂenverkehrs-Ordnung in Deutschland; in der 1956 eingeführten Version
Die meisten Bauordnungen sehen vor, dass die Baustelle gemäàBeschilderungsplan durch ein Baustellenschild, Leitkegel und andere Vorwarneinrichtungen zu kennzeichnen ist. An ihm lässt sich erkennen, dass das Bauvorhaben genehmigt ist.
Groàangelegte BaumaÃÂnahmen entlang von BundesfernstraÃÂen werden mit Hilfe des âÂÂBaustelleninformationsschildesâ angekündigt. Das Schild liefert Informationen über die BaumaÃÂnahme, über den Bauzeitraum und die beteiligten Behörden und welches die wichtigsten Baubeteiligten (Architekt inklusive Subunternehmer und Baulastträger) sind.
Die hauptsächlich in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen (RSA) formulierten Anforderungen an eine sachgerechte und verkehrssichere Baustelleneinrichtung sind sehr vielfältig und können hier nur beispielhaft dargestellt werden: Besonders problematisch sind derzeit die Angaben über die notwendige Breite von Gehwegen, da die Anforderungen an die Barrierefreiheit mit mindestens 2,00 Meter[14] in der Praxis kaum eingehalten werden. Die Baustellen-Richtlinien setzten sich derzeit noch über den âÂÂStand der Technikâ hinweg und erlauben gar einen gemeinsamen Geh- und Radweg (ohne Gegenverkehr) von 0,80 Meter.[15] Einschränkungen bei den Flächen für den fahrenden Verkehr z. B. durch Geschwindigkeitsreduzierungen sind bisher nicht vorgesehen. Für die Verkehrssicherheit wesentlich ist der seitliche Schutz. So sind z. B. einfache Leitbaken für die Führung des motorisierten Verkehrs, nicht aber auf Gehwegen zulässig[16] und mobile Absturzsicherungen dürfen hier nur âÂÂbei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich von Schachtzügen oder ähnlich kleinflächigen ÃÂffnungenâ zur Anwendung kommen.[17] Die Höhe der Absperrschrankenblätter richtet sich nach der Aufgrabungstiefe der anliegenden Arbeitsstelle und für Sehbehinderte sind in der Regel zusätzlich Tastleisten anzubringen.
Zuständigkeiten für die ordnungsgemäÃÂe Absicherung
âÂÂJede â auch kleine â Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum bedarf vor ihrer Einrichtung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung.â Dabei sind insbesondere die âÂÂVerkehrssicherheitsmaÃÂnahmen bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer [â¦] besonders kritisch und sensibelâ zu begutachten.[18]
Bei allen Arbeitsstellen, die der Unterhaltung von StraÃÂen oder der Verhütung von auÃÂerordentlichen Schäden im öffentlichen StraÃÂenraum dienen,[19] sowie bei der Absicherung öffentlicher oder auch privater Baustellen, die sich auf die Abwicklung des StraÃÂenverkehrs auswirken, ist stets die StraÃÂenverkehrsbehörde berechtigt, die entsprechenden MaÃÂnahmen anzuordnen.[20] Sie muss allerdings die Polizei vor einer Entscheidung anhören.[21]
Eine ÃÂberprüfung der regelgerechten Umsetzung der MaÃÂnahme vor der Inbetriebnahme einer Baustelle durch die anordnende Behörde ist für Baustellen-Umfahrungen, nicht aber für Baustellen-Umgehungen erforderlich, stets aber bei der Einrichtung einer Lichtsignalanlage, bei Umleitung einer VorfahrtsstraÃÂe oder ÃÂnderungen der Vorfahrtsregelung.[22]
Bürger sollten sich beim Verdacht der oder beim Wissen über die Nichteinhaltung der Regelungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen (RSA) an die StraÃÂenverkehrsbehörde wenden. Das sind die sogenannten âÂÂunteren Verwaltungsbehördenâ oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgabe der StraÃÂenverkehrsbehörde zugewiesen wurde.[23] Bei âÂÂGefahr im Verzugâ ist die Polizei zu verständigen und nötigenfalls auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen. âÂÂBei der Polizei ist jeder Polizeibeamte gemäàçç 44 Abs. 2 Satz 2 StVO befugt, anstelle der zuständigen Behörde selbst vorläufige MaÃÂnahmen zu treffen.âÂÂ[24]
Volksmund
Es wird auch die eigentliche Durchführung einer Arbeit als Baustelle bezeichnet; im übertragenen Sinn bezeichnet Baustelle dann einen unfertigen Zustand, bei dem man trotz (starken) Bemühens noch nicht ein befriedigendes Ergebnis erreicht hat (âÂÂMein Leben ist eine BaustelleâÂÂ). In ähnlicher Weise werden leere Internet-Domains oder -Seiten von den Seiteninhabern gerne als âÂÂBaustelleâ gekennzeichnet, um die Absicht zu betonen, bald etwas auf die Seite zu stellen. In diesem Sinne existiert auch die Dauerbaustelle.
Normen und Standards
Folgende Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln sind ggf. zu beachten:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Baustellenverordnung (BaustellV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Gefahrstoffverordnung (GefStffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen (RSA)
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen (MVAS)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an StraÃÂen (ZTV-SA 97)
Siehe auch
Bauleitung
Bauvermessung
Baustellenlärm
Regelplan
Serienbaustelle
Literatur
Die Anordnungspflicht von NotbaumaÃÂnahmen. In: Verkehrsdienst. 7/99 (sicherestrassen.de).
DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704):2007-10 Errichten von Niederspannungsanlagen â Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art â Baustellen (IEC 60364-7-704: 2005, modifiziert); Deutsche ÃÂbernahme HD 60364-7-704: 2007 + Cor. 1: 2007. VDE-Verlag, Berlin.
Ewald Weichenmeier: Elektrischer Strom an Bau- und Montagestellen â Gefahren, SchutzmaÃÂnahmen. In: Tiefbau. 1/2007, S. 30âÂÂ41, Wissensportal der TU Dresden (baumaschine.de PDF).
Bernd Herzog-Schlagk: Baustellen-Umgehungen, Handreichung für die Sicherung von FuÃÂwegen und Querungsanlagen im Bereich von Arbeitsstellen. FUSS e.V., Berlin 2013.
Weblinks
Commons: Baustellen â Sammlung von Bildern
Wiktionary: Baustelle â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÃÂbersetzungen
Verwendung geeigneter Leitungen auf Baustellen (Memento vom 8. Februar 2009 im Internet Archive)
Baustellen-Umgehungen, 2015, Fuss e.V.
Einzelnachweise
â Wormuth Schneider: Baulexikon. Bauwerk Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-89932-159-3, S. 31.
â Ramsauer fordert mehr Tageslichtbaustellen. Abgerufen am 2. Dezember 2010.
â stbawm.bayern.de (Memento vom 11. September 2013 im Internet Archive)
â Bürgerliches Gesetzbuch BGB, ç 823.
â Wiener StraÃÂenverkehrskonvention oder Wiener ÃÂbereinkommen über den StraÃÂenverkehr, Beschluss 8. November 1968, ÃÂnderungsstand 3. September 1993, Art. 4 Verkehrszeichen, Absatz d) iii
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): StraÃÂenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, ç 45, (9), 2. Satz
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StraÃÂenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009 zu çç 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ziffer I., Nummer 2. (Randnummer 4).
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil B., Punkt 2.2, Absatz 5
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil B., Punkt 2.4.0 Absatz 1.
â ç 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes
â UN-Behindertenrechtskonvention, Gesetz zu dem ÃÂbereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum ÃÂbereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419).
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009.
â Herzog-Schlagk, Bernd: Baustellen-Umgehungen, Handreichung für die Sicherung von FuÃÂwegen und Querungsanlagen im Bereich von Arbeitsstellen, Absatz 6: Baustellenregelwerke an den aktuellen Stand der Technik anpassen, S. 24 f. FUSS e.V. (Hrsg.), Berlin 2013.
â Forschungsgesellschaft für StraÃÂen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe StraÃÂenentwurf (Hrsg.): Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA (W1), Ausgabe 2011, Köln 2011, 3.3.1, Bild 28.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil B., Punkt 2.4.1. Absatz 1.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil B., Punkt 2.4.0. Absatz 6.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil B., Punkt 3.2, Absatz 2.
â Wolfgang Schulte: Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen â¦, in: StraÃÂenverkehrstechnik 8.2013, S. 527.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): StraÃÂenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, ç 45 (2).
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): StraÃÂenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, ç 45 (1), Satz 1 und 2, Nr. 1.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StraÃÂenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu ç 45 (1) bis (1f), Nr. I.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil A., Punkt 1.6.1, Absätze 1 und 2.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): StraÃÂenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, ç 45 (1), Nr. 1.
â Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraÃÂen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009, Teil A., Punkt 1.6.2, Absatz 6.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4004942-5 (OGND, AKS)
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Kategorie: Bauausführung