Geschäftsraummietvertrag
Zwischen
Alwin Pauli Sachverständige Gesellschaft mbH
Vertreten durch die Geschäftsführung Alwin Pauli
(Vermieter)
und
Sanna Wächter Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vertreten durch die Geschäftsführung Edelbert Krause
(Mieter)
wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:
§1 Mieträume
Vermietet werden im Geschäftshaus in Saarbrücken folgende Räume:
Erdgeschoss: 1454 qm
1. Etage: 1308 qm
2. Etage: 1181 qm
Keller: 146 qm
Dachboden: 169 qm
Die Mietfläche beträgt 4258 qm.
Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
16 Schlüssel
Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschlieÃen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.
§2 Mietzweck
Die Vermietung erfolgt zur ausschlieÃlichen Nutzung als Sachverständige:
Eine Ãnderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.
§3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung
Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.
Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.
Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.
§4 Mietzeit und ordentliche Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am 12.03.2021 und endet nach 5 Jahren.
Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.
Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.
§5 Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist
oder
b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist
oder
c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt
oder
d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige ZwangsvollstreckungsmaÃnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.
Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.
Im Ãbrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.
§6 Mietzins
Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 76644
Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
IBAN DE87 5879 7439 6074 9792 11
Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter RechÂnungsstellung zusätzlich zu entrichten:
Betriebskosten in Höhe von Euro 8516
sonstige Kosten in Höhe von Euro 34064
§7 Anpassung des Mietzinses
Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Ãnderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf
Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.
Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach MaÃgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.
Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses auÃer Betracht zu bleiben.
§8 Mietkaution
Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.
§9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen
Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.
Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.
Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.
§10 Betreten der Mietsache
Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
§11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen
Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR  je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR ..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der AuÃenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.
Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.
§12 Untervermietung, Nachmieter
Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschlieÃen.
§13 AuÃenreklame
Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der AuÃenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Anbringen dieser AuÃenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.
Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über AuÃenreklame sind zu beachten.
Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäÃ.
Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.
§14 Sachen des Mieters
Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.
Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
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§15 Wettbewerbsschutz
Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (StraÃe, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Ãnderung des Nutzungszwecks der Mieträume.
§16 Besondere Vereinbarungen
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§17 Gerichtsstand, auÃergerichtliche Streitbeilegung
Gerichtsstand ist Saarbrücken.
Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.
§18 Sonstiges
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Ãnderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
Saarbrücken, 12.03.2021
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Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter