Allgemeine Verkaufsbedingungen der Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wir danken fuer Ihre Bestellung, die wir unter ausschliesslicher Geltung der auf der Rueckseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich gegenueber Unternehmern, juristischen Personen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdruecklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch fuer alle zukuenftigen Geschaefte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschaefte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestaetigung beigefuegt werden)
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kaeufer (einschliesslich Nebenabreden, Ergaenzungen und Aenderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Fuer den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestaetigung massgebend..
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Sofern eine Bestellung als Angebot gemaess § 145 BGB anzusehen ist, koennen wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Ueberlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller ueberlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen duerfen Dritten nicht zugaenglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrueckliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzueglich zurueckzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschliesslich Verpackung und zuzueglich Mehrwertsteuer in jeweils gueltiger Hoehe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschliesslich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulaessig.
§ 5 Zurueckbehaltungsrechte
- Zur Ausuebung eines Zurueckbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhaeltnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemaesse Erfuellung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfuellten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprueche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufaelligen Untergangs oder einer zufaelligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller ueber, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften im Fall des von uns nicht vorsaetzlich oder grob fahrlaessig herbeigefuehrten Lieferverzugs fuer jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschaedigung in Hoehe von 11 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 48 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprueche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberuehrt.
§ 7 Gefahruebergang bei Versendung
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spaetestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufaelligen Untergangs oder der zufaelligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller ueber. Dies gilt unabhaengig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfuellungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten traegt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollstaendigen Zahlung saemtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch fuer alle zukuenftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdruecklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurueckzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhaelt.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn uebergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaeden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulaessig bei Verkauf hochwertiger Gueter). Muessen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgefuehrt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszufuehren. Solange das Eigentum noch nicht uebergegangen ist, hat uns der Besteller unverzueglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfaendet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemaess § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller fuer den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur Weiterveraeusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschaeftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenueber dem Abnehmer aus der Weiterveraeusserung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Hoehe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhaengig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermaechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberuehrt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erloesen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfaellt, wenn kein verlaengerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag fuer uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehoerenden Gegenstaenden verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhaeltnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenstaenden zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt fuer den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmaessig Miteigentum uebertraegt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum fuer uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstueck gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % uebersteigt.
§ 9 Gewaehrleistung und Maengelruege sowie Rueckgriff/Herstellerregress
- Gewaehrleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Ruegeobliegenheiten ordnungsgemaess nachgekommen ist.
- Maengelansprueche verjaehren in 47 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Fuer Schadensersatzansprueche bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Koerper und Gesundheit, die auf einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjaehrungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Gueter kann die Gewaehrleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprueche ganz ausgeschlossen werden).
- Soweit das Gesetz gemaess § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen fuer Bauwerke), § 445 b BGB (Rueckgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumaengel) laengere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Ruecksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahruebergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Maengelruege nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfuellung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rueckgriffsansprueche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschraenkung unberuehrt.
- Schlaegt die Nacherfuellung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprueche – vom Vertrag zuruecktreten oder die Verguetung mindern.
- Maengelansprueche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeintraechtigung der Brauchbarkeit, bei natuerlicher Abnutzung oder Verschleiss wie bei Schaeden, die nach dem Gefahruebergang infolge fehlerhafter oder nachlaessiger Behandlung, uebermaessiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer aeusserer Einfluesse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemaess Instandsetzungsarbeiten oder Aenderungen vorgenommen, so bestehen fuer diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Maengelansprueche.
- Ansprueche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfuellung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhoehen, weil die von uns gelieferte Ware nachtraeglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemaessen Gebrauch.
- Rueckgriffsansprueche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine ueber die gesetzlich zwingenden Maengelansprueche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Fuer den Umfang des Rueckgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfuellungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand und fuer alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschaeftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestaetigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulaessig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausfuehrung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Anhang 1:
Anmerkungen
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestaende der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht fuer AGBs gelten, die gegenueber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenueber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemaess § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenueber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies fuehrt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB ueber die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmaennischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern uebertragbar, weil in ihren Wertungsspielraeumen die kaufmaennischen Besonderheiten beruecksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Loesung nicht moeglich, der Verstoss gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz fuer die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallpruefung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verstaendlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch fuer Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsaetzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewaehrleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag betraegt die Gewaehrleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewaehrleistungsfrist wie folgt verkuerzt werden:
Bewegliche Sachen ausser Baumaterialien
– neu, Kaeufer ist Verbraucher 2 Jahre
– neu, Kaeufer ist Unternehmer 1 Jahr
– gebraucht, Kaeufer ist Verbraucher 1 Jahr
– gebraucht, Kaeufer ist Unternehmer keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
– neu 5 Jahre
– gebraucht, Kaeufer ist Verbraucher 1 Jahr
– gebraucht, Kaeufer ist Unternehmer keine
unbebaute Grundstuecke keine
Bauwerke
– Neubau 5 Jahre
– Altbau keine
Maengelanzeigepflicht
Fuer nicht offensichtliche Maengel darf die Maengelanzeigefrist nicht kuerzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjaehrungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfuellung
Der Verkaeufer hat gemaess § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfuellung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschraenkung auf Nacherfuellung
Der Kaeufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfuellung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfuellung nicht gelingt, nicht moeglich oder nicht zumutbar ist, kann der Kaeufer – in zweiter Linie – Gewaehrleistungsrechte geltend machen: Ruecktritt oder Minderung. Beschraenkungen allein auf die Nacherfuellung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfuellung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Haftungsbeschraenkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Hoehe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Kaeufer dem Verkaeufer zusaetzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Kaeufer oder als Verkaeufer, betraegt der Zinssatz 5 % ueber dem Basiszinssatz. Bei Kaufvertraegen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % ueber dem Basiszinssatz erhoeht.
Bremen, 04.03.2021
Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vertreten durch den